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1. Qualität in der Planungsphase

  • Planung und Ausschreibung
  • Anbebotsbearbeitung
  • Vergabe
  • Bauausführung mit
     - Arbeitsvorbereitung
     - Eignungsprüfung
     - Asphaltherstellung
     - Asphalteinbau

Aufbauend auf den allgemeinen Ausführungen zur Qualität und den Voraussetzungen für deren Organisation sollen nun die einzelnen Phasen der Entstehung einer Straße betrachtet werden. Die Betrachtung ist dem Thema entsprechend auf den Baustoff Asphalt konzentriert. Hierzu sollen allerdings keine Detail- oder Musterlösungen vorgestellt werden. Vielmehr wird der Schwerpunkt stets auf der Beantwortung der Fragestellung liegen: Worauf kommt es bei der Bearbeitung einzelner Abläufe oder Tätigkeiten an?

Planung von Fachleuten für Fachleute

Zweck der Planung

Der Zweck der Planung ist die Aufstellung einer Beschreibung der auszuführenden Leistung mit

  • den technischen Vorgaben
  • den zu erfüllenden Anforderungen
  • den Randbedingungen der Baumaßnahme


als Grundlage für die Zielsetzung, die Angebotsbearbeitung und die Bauausführung sowie deren Abrechnung.

Voraussetzungen

Auf Auftraggeberseite muß Klarheit darüber herrschen, welchem Zweck die zu beschreibende Leistung dienen soll und welche Randbedingungen für die Baumaßnahme und Bauausführung maßgebend sein werden.

Der ausschreibenden Stelle muß fachkundiges Personal zur Verfügung stehen. Zunehmend wird die Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung – und ggf. später auch die gesamte Bauleitung – an ein Ingenieurbüro vergeben. Dieses muß dann ebenso über entsprechende Fachkunde verfügen. Hier ist zu fordern, daß die Fachkunde bei den ausschreibenden Stellen z. B. durch interne oder externe Schulungen regelmäßig aufgefrischt wird. Zudem sollte für Ingenieurbüros eine Zulassung entsprechend den RAP Stra vorgeschrieben werden.

Inhalt der Leistungsbeschreibung

Die Leistungsbeschreibung soll dem Bauunternehmer alle Informationen über die anstehende Baumaßnahme liefern. Hierbei müssen einerseits die vertraglichen, andererseits die technischen Aspekte umfassend und eindeutig aufgeführt sein.

Vertragliche Vereinbarungen 

  • Bauablauf, Zeitplanung, Verjährungsfristen usw. werden in der Regel auf Grundlage der VOB vereinbart.
  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen wie ZTVT–StB, ZTV Asphalt–StB oder spezifische Länderregelungen werden meist über Sammellisten zu Bestandteilen des Vertrages erhoben.
  • Während die ZTVen inhaltlich speziell für diesen Fall gestaltet wurden, gilt dies nicht für Merkblätter, Richtlinien oder Hinweise. Diese stellen den Stand der Technik dar und bilden für den Auftragnehmer Informationsquellen über erprobte Möglichkeiten. Sie sind aber grundsätzlich nicht geeignet, vollinhaltlich zu Vertragsbedingungen erklärt zu werden. 

Technische Vorgaben 

  • Die allgemeine Beschreibung der Baumaßnahme soll die übergeordneten Vorgaben und Hinweise wie Bauklasse, Schichtenaufbau oder Beanspruchungsformen beinhalten.
  • Im Leistungsverzeichnis werden die einzelnen Positionen (z. B. Asphalttragschicht) mit den zugehörigen Anforderungen beschrieben.

Bedingungen für die Leistungsbeschreibung

Die Leistungsbeschreibung sollte unter Beachtung der folgenden Randbedingungen aufgestellt werden. 

  • Ausrichtung am aktuellen Technischen Regelwerk
  • Präzise Schilderung der Beanspruchungen
  • Heranziehen des Standardleistungskataloges, (der leider oft keinen aktuellen Inhalt aufweist)
  • Benennung von speziellen Anforderungen nur dort, wo aus örtlichen Gegebenheiten die standardisierten Anforderungen nicht ausreichen
  • Beschränkung der Angaben im Leistungsverzeichnis auf die für den Auftragnehmer unbedingt notwendigen Angaben; („Zusätzliche“– in vielen Fällen überflüssige – Angaben können zu Widersprüchen führen oder die Ausführbarkeit einschränken und die Kosten unnötig erhöhen.) 

Negativbeispiel einer Einzelposition im Leistungsverzeichnis

Ein Knotenpunkt soll zu einem Kreisverkehr umgebaut werden. Bei dieser Baumaßnahme ist u.a. eine Asphaltbinderschicht ausgeschrieben. Der (fiktive) Text der betreffenden OZ ist bewußt so konstruiert, daß zahlreiche Informationslücken oder Überbestimmungen entstehen, wie man sie immer wieder in der Praxis antrifft. Im unteren Teil des Bildes ist der Text so abgeändert, daß dem Bieter eindeutige und vollständige Vorgaben und Hinweise für die Angebotsbearbeitung und die Ausführung zur Verfügung stehen.

Beispieltext einer Ordnungsziffer im LV

Erläuterungen zum (richtigen) Ausschreibungstext: 

  • Asphaltbinder gemäß ZTV Asphalt–StB


Mit dieser Angabe werden alle Regelungen der ZTV Asphalt–StB wirksam. Die dort mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen.

Die Angabe der oberen Grenze für den Schlagzertrümmerungswert des Edelsplittes entfällt somit. Hierfür enthält Tabelle 1.2 der ZTV Asphalt–StB eine entsprechende Vorgabe. 

  • Einbau in Fahrbahnen der Bauklasse III

Ein Fahrbahnabschnitt kann nur einer bestimmten Belastung unterliegen. Leider werden oft mehrere Bauklassen angegeben, z. T. weil dies in Tabelle 1.1 der ZTV Asphalt–StB über die zweckmäßigen Mischgutarten und -sorten auch der Fall ist. Was dort für den Ausschreibenden als Übersicht sinnvoll erscheinen mag, wird für den Bieter allerdings zu einem Problem. Das trifft weniger für die Angebotsbearbeitung zu, als vielmehr für die Ausführung. Spätestens die Prüfstelle, die die Eignungsprüfung erstellt, benötigt eine klare Aussage.

Eine Asphaltbinderschicht in Zusammenhang mit der Bauklasse IV ist in den RStO ohnehin nicht vorgesehen. 

  • mit besonderen Beanspruchungen

Der Hinweis „mit normalen oder besonderen Beanspruchungen“ ist ebenso verwirrend wie wertlos. Die Art der Beanspruchungen bildet den Schlüssel für die Zusammensetzung des Asphaltes und die Eigenschaften geeigneter Mineralstoffe und Bindemittel. Die Klarstellung der  Art der Beanspruchungen ist daher von enormer Bedeutung. 

  • Mischgutsorte 0/16 S

Durch die vollständige Benennung der Mischgutsorte werden Mißverständnisse vermieden. Der Unterschied zwischen Asphaltsorten, die mit „S“ gekennzeichnet sind und solchen ohne „S“ ist oft nicht bekannt. Hinweise hierzu enthält Abschnitt 1.3 der ZTV Asphalt– StB. Im vorliegenden Fall ist die mit „S“ gekennzeichnete Mischgutsorte zwingend erforderlich.

Mit der Festlegung der Mischgutsorte werden generell Vorgaben wie „Edelsplitt, Edelbrechsand, Natursand, Füller“ überflüssig. Die Tabellen 2.1 bis 5.1 der ZTV Asphalt–StB enthalten die betreffenden Vorgaben an die Mineralstoffarten.

Die Verwendung von Natursand wäre im übrigen speziell in diesem Beispiel falsch, weil nachteilig für die Verformungsbeständigkeit der Asphaltbinderschicht. 

  • Bitumensorte = B 45

Zur Auswahl stehen gemäß Tabelle 2.1 der ZTV Asphalt–StB ein Straßenbaubitumen B 45 oder ein polymermodifiziertes Bitumen PmB 45. Die größeren Reserven des PmB im Gebrauchsverhalten sollte man dann nutzen, wenn hohe Verkehrsbeanspruchungen vorliegen und sich zudem andere Formen besonderer Beanspruchung (z. B. starke Längsneigung und intensive Sonneneinstrahlung) überlagern. In den übrigen Fällen ist  das B 45 als ausreichend zu betrachten.

Sofern die Angaben über die Randbedingungen in der Baubeschreibung vollständig aufgeführt sind, kann der AG die Wahl des Bindemittels eigentlich dem Bieter überlassen. Aus Gründen der Vergleichbarkeit der Angebote ist es allerdings in jedem Fall sinnvoll, zwischen Straßenbaubitumen und PmB zu differenzieren.

Die Zeile „Bindemittel = Bitumen“ ist dagegen lediglich eine Leerformel, da in Asphalt in jedem Fall Bitumen einzusetzen ist. 

  • Schichtdicke 6 cm

Die Schichtdicke weicht von der Schichtdicke der RStO (4 cm) ab. Dies ist zum einen notwendig, weil der Asphaltbinder 0/16 S sich bei Schichtdicken unter 5 cm nicht optimal einbauen und verdichten läßt. Zum anderen wirkt sich die Erhöhung der Schichtdicke nicht nachteilig aus. Die zusätzlichen 2 cm können bei der Asphalttragschicht wieder eingespart werden.

Wichtig ist, daß die Dicke des gesamten Asphaltpaketes entsprechend den RStO beibehalten wird. 

Hilfestellungen

Nachfolgend sind unterstützende „Werkzeuge“ aufgeführt, die zur Anwendung bei Planung und Ausschreibung empfohlen werden.

Planung

Hinweise für organisatorische Abläufe und Maßnahmen für planende und ausschreibende Stellen können dem Leitfaden Qualitätsmanagement „Planungsleistungen“ entnommen werden. Dieser Leitfaden wurde speziell für diese Zwecke von einer Arbeitsgruppe der FGSV ausgearbeitet.

Technische Vorgaben

Im FGSV–Arbeitskreis 7.5.5 „Gütesicherung“ wurde eine Übersicht „Technische Vorgaben für Asphaltschichten im Straßenbau“ erarbeitet. Sie kann als „Laufzettel“ dem Bauvertrag beigefügt und vom Auftragnehmer den nachgeordneten Stellen weitergereicht werden und ist im Anhang abgedruckt.

Ausschreibung

Der DAV hat einen Leitfaden „Ausschreiben von Asphaltarbeiten“ erarbeitet und herausgegeben. Dieser Leitfaden bietet der ausschreibenden Stelle – Straßenbauverwaltung oder Ingenieurbüro – eine gute Hilfestellung bei der Aufstellung einzelner Positionen.

DAV–Leitfaden „Ausschreiben von Asphaltarbeiten“