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2. Qualität in der Vergabephase

Prüfung des LV durch den Bauunternehmer und Abgabe eines Angebots

Dieser Organisationsschritt ist für den Bieter außerordentlich wichtig. Hier werden die Weichen für das Gelingen der Bauausführung gestellt. Abweichungen von dem im Angebot festgelegten Weg sind später nur eingeschränkt möglich.

Die Einbeziehung späterer Partner (Lieferanten) aus Asphalt- und Baustoffindustrie durch den Bieter ist an dieser Stelle zwingend notwendig. Dies wird aus Zeit- und Kostengründen leider zu oft nur auf die Abfrage eines Preises beschränkt, ohne daß der Lieferant viel mehr als die Asphaltsorte und die Liefermenge kennt.

Aus der Prüfung des LV muß für den Bieter klar hervorgehen, 

  • welche Leistungen in welchem Umfang zu erbringen sind (man sollte sich im Zweifel nicht vor Rückfragen beim AG scheuen),
  • welche detaillierten Anforderungen hierbei erfüllt werden müssen,
  • welche Vertragsbedingungen bestehen (siehe Bild rechts oben),
  • ob der Rahmen des Technischen Regelwerkes eingehalten wird und
  • ob er unter den bestehenden Bedingungen in der Lage ist, den Auftrag technisch, logistisch und finanziell auszuführen. 

Diese Klarheit versetzt den Bieter in die Lage, die einzelnen Positionen zu kalkulieren und ein seriöses Angebot anzufertigen. Dort, wo er oder seine Lieferpartner entsprechende Erfahrungen besitzen, besteht zudem die Möglichkeit der Ausarbeitung von Sondervorschlägen und Nebenangeboten. Voraussetzung ist, daß eine technische Gleichwertigkeit zu den betreffenden ausgeschriebenen Teilleistungen besteht.

Reihenfolge der Vertragsbestandteile

Wertung der Angebote und Vergabe

Aus den vorliegenden Angeboten der Bieter wählt der Auftraggeber (AG) das geeignete aus und erteilt auf dieses den Zuschlag. Die Eignung wird durch eine sorgfältige Wertung aller Angebote festgestellt. Gemäß VOB Teil A Abschnitt 1 § 21 sind hierbei nicht nur der Angebotspreis, sondern auch die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sowie die technischen und wirtschaftlichen Mittel der Bieter einzubeziehen.

Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

Diese Regelung der Angebotswertung versetzt den AG in eine schwierige Situation. Um möglichen Konsequenzen seitens des Bieters aus dem Weg zu gehen, wird er nur dann dessen Eignung für die Ausführung der ausgeschriebenen Bauleistung anzweifeln, wenn diese Zweifel praktisch öffentlich bekannt sind. Ebenso ist der AG kaum in der Lage, die Unangemessenheit eines Preises nachzuweisen.

Die Unsicherheit, die bei Auftreten solcher Fragen zwangsläufig auftritt, führt daher in aller Regel leider dazu, daß der Bieter mit dem niedrigsten Angebotspreis den Zuschlag erhält.

In Zeiten der Finanzierungsknappheit im Straßenbau, mit der mittelfristig weiter gerechnet werden muß, wird durch die geübte Vergabepraxis bei gleichzeitig wachsendem Wettbewerb eine Preisspirale zu immer niedrigeren Angebotssummen erzeugt.

Hieraus erwächst die Gefahr, daß die gestellten Qualitätsanforderungen nicht im erwarteten Maß erfüllt werden können. Qualität setzt voraus, daß Fachwissen, Erfahrung, geeignetes Gerät, die richtigen Baustoffe und finanzielle Mittel zur Umsetzung vorhanden sind. Ein geringer oder nicht vorhandener finanzieller Spielraum z. B. führt aber schon allein nahezu zwangsläufig zu Qualitätseinbußen. Hier sind sowohl die anbietenden Bauunternehmen, als auch die Vergabestellen aufgerufen, den „Sparausführungen“ entgegenzutreten. Denn: