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3. Arbeitsvorbereitung

Bereinigung letzter Unklarheiten

Mit der Vergabe besteht nun ein Vertrag zwischen Auftraggeber (AG) und Bieter, der hierdurch zum Auftragnehmer (AN) wird. Der Vertrag wird auf Grundlage der VOB abgeschlossen. Noch bestehende Unklarheiten oder aber Vorgaben des AG, die dem AN bedenklich erscheinen, sind rechtzeitig vor Ausführung der betreffenden Teilleistung zu bereinigen. Im Hinblick auf eine mögliche spätere Inanspruchnahme bei Eintritt eines Mangels sind die Bedenken dem AG schriftlich mitzuteilen.

... hierzu ein Beispiel:

Bei einer Erneuerungsmaßnahme wird in der Baubeschreibung eine Verkehrsbeanspruchung entsprechend der Bauklasse III angegeben. Vom AG ist folgender Aufbau vorgesehen:

  • 4 cm Asphaltbeton 0/11 mit B 80
  • 8 cm Asphalttragschicht 0/32 C mit B 80
  • 48 cm Schottertragschicht 0/45 

Während der vorlaufenden Teilleistungen gelangt der AN zu der Auffassung, daß im Streckenabschnitt besondere Beanspruchungen im Sinne der RStO Abschnitt 2.3.5 vorliegen. Er entnimmt dies den Tatsachen, daß sich innerhalb seines Bauabschnittes ein Knotenpunkt mit Lichtsignalanlage befindet und im Sommer außerdem mit lang anhaltender Sonneneinstrahlung zu rechnen ist.

Wird unter diesen Randbedingungen die Baumaßnahme entsprechend den Vorgaben ausgeführt, so sind evtl. bereits im ersten Sommer Verformungsschäden zu befürchten. Der AN muß sich daher an den AG richten und ihm seine Bedenken mitteilen. Die Bedenken müssen schriftlich und mit fachlicher Begründung vorgetragen werden. Im vorliegenden Beispiel könnte der AN folgende Gründe anführen.

Die Dimensionierung der Asphaltschichten ist für die Bauklasse III unzureichend. Gemäß RStO Tafel 1 Zeile 3 ist ein Aufbau mit

  • 4 cm Asphaltdeckschicht
  • 4 cm Asphaltbinderschicht
  • 10 cm Asphalttragschicht zu wählen,

also insgesamt 18 cm Asphaltaufbau.

Gemäß Abschnitt 4.3 der ZTVT-StB ist bei Verkehrsflächen mit besonderen Beanspruchungen die Verwendung von Tragschichten der Mischgutart CS vorzusehen. Zusätzlich sollte das härtere Bindemittel Straßenbaubitumen B 65 eingesetzt werden.

Die ZTV Asphalt-StB empfehlen im vorliegenden Fall einen Asphaltbinder 0/16 S. Abweichend von den RStO sollte der Asphaltbinder entsprechend Tabelle 2.1 der ZTV Asphalt– StB in 5 cm Dicke ausgeführt werden. Dafür kann die Dicke der Tragschicht oder der Deckschicht um 1 cm verringert werden. Als Bindemittel ist im Regelfall Straßenbaubitumen B 45 oder ein polymermodifiziertes Bitumen PmB 45 zu verwenden. Ein Straßenbaubitumen B 65 könnte auch angewendet werden, wenn die Verkehrsbeanspruchung mehr zur Bauklasse IV hin neigt oder die Deckschicht mit einem hellen Mineralstoff hergestellt wird.

Nach Tabelle 1.1 der ZTV Asphalt–StB wird als Deckschicht ein Asphaltbeton 0/11 S oder ein Splittmastixasphalt empfohlen. Bei einer Dicke von 4 cm bietet sich der Asphaltbeton an, bei geringerer Schichtdicke ist dem  Splittmastixasphalt 0/8 S der Vorzug zu geben. Als Bindemittel ist in beiden Fällen Straßenbaubitumen B 65 zu verwenden (siehe Tabellen 3.1 und 4.1 der ZTV Asphalt–StB).

Die vorgetragenen Änderungsempfehlungen stehen im Einklang mit dem Technischen Regelwerk. Die einzelnen Mischgutsorten zeichnen sich durch einen hohen Widerstand gegen Verformungen aus. Der dickere Gesamtaufbau wirkt einem frühzeitigen Versagen der Asphaltkonstruktion entgegen.

Die Bedenken sind zwangsläufig mit entsprechenden Nachträgen verbunden. Drei Positionen müssen neu kalkuliert werden. Die Kosten werden für die höherwertigen Mischgutsorten und für zusätzlichen Asphaltbinder gegenüber den ursprünglichen Summen für die Teilleistungen ansteigen.

Die Anwendung der Regelung gemäß VOB Teil B § 4 Nr. 3 und § 3 Nr. 3, wie sie im Beispiel angesprochen wird, wird von AG–Seite leider allzu oft als „Majestätsbeleidigung“ oder „Geldschneiderei“ aufgefaßt und daher vom AN wider besseres Wissen entsprechend selten in Anspruch genommen, weil er sein gutes Verhältnis zum AG nicht aufs Spiel setzen möchte.

In diesen Fällen bleibt die Chance ungenutzt, durch gemeinsames Handeln der Vertragspartner die Qualität den Anforderungen anzupassen und damit drohende Mängel oder Schäden zu vermeiden.

Auftragsvergabe durch den AN an seine Nachunternehmer

Nachdem der Bieter bereits bei der Angebotsbearbeitung seine eventuellen Partner aus der Asphalt- und Baustoffindustrie angesprochen hat, sollte er nach dem Zuschlag als AN möglichst rasch die erforderlichen Verträge über die eingeplanten Nachunternehmerleistungen abschliessen. Hierzu gehört beispielsweise die Belieferung der Baustelle mit Asphaltmischgut. Die Prüfung der Vertragsbedingungen muß von den handelnden Parteien mit der gleichen Sorgfalt durchgeführt werden, wie dies im Hauptvertrag zwischen AG und AN der Fall ist.

Diese Prüfung kann aber nur dann erfolgreich durchgeführt werden, wenn den Nachunternehmern alle Informationen zugänglich gemacht werden, die für die auszuführenden Teilleistungen von Bedeutung sind. Im Zweifel sollten die gesamten Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehören auch die Ergebnisse (Änderungen) von Vergabeverhandlungen, sofern Teilleistungen des Nachunternehmers betroffen sind.

Der Asphalthersteller wiederum sollte seine Lieferanten für Mineralstoffe, Bindemittel und ggf. Zusätze in seine Überlegungen über die Erfüllung der geforderten Qualität einbeziehen.

Auch hier ist wieder die Weitergabe aller wichtigen Informationen von großer Bedeutung. Eventuell müssen gesonderte Lieferverträge mit besonderen Anforderungen geschlossen werden, die über die sonst üblichen Vereinbarungen gemäß TL Min–StB und DIN 1995 oder TL PmB hinausgehen.

Zwischen dem DAV und dem Hauptverband der Bauindustrie wurden „Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Gewährleistung bei Lieferung von Asphaltmischgut für hochbelastete Straßen der Bauklassen SV und I“ ausgearbeitet und den jeweiligen Mitgliedern zur Vereinbarung empfohlen. Die Absicht, diese Vertragsbedingungen zum Bestandteil des Liefervertrages zu machen, sollte vom AN nicht wie „Kleingedrucktes“ behandelt werden. Der Asphalthersteller muß eindeutig über den eventuellen erweiterten Gewährleistungsumfang informiert sein und die Vereinbarung bestätigen. Er muß die Gelegenheit haben, wiederum seine Zulieferanten entsprechend einzubinden.

Bei allen Nachunternehmerverträgen wird als selbstverständlich vorausgesetzt, daß jeder Partner bei der Erstellung einer Bauleistung für sein Produkt oder seine Teilleistung die Gewährleistung für den gleichen Zeitraum übernimmt, den der AN gegenüber dem AG gewährleisten muß.

Planen des Einbaus

Hierzu ist eine vorausschauende Qualitätsplanung notwendig, die gewährleisten muß, daß die unter Berücksichtigung der verkehrlichen, bautechnischen und wirtschaftlichen Randbedingungen benötigten Geräte, in einwandfreiem Zustand, arbeitsbereit, zum richtigen Zeitpunkt, an der richtigen Stelle zur Verfügung stehen.

Dabei sind folgende Punkte zu klären: 

  • Unter welchen verkehrlichen Randbedingungen hat der Einbau zu erfolgen (Einbau über volle Breite, halbseitiger Einbau, 4:0-Verkehr etc.)
  • Betrieblich notwendige bzw. erwünschte Einbauleistung (Bauzeitenplan, vertraglich vereinbarte Bauzeit)
  • Welche Geräte stehen zur Verfügung (Transportfahrzeuge, Fertiger, Walzen)
  • Von welcher/welchen Mischanlagen soll – unter Berücksichtigung der Mischleistung – das Mischgut bezogen werden