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4. Eignungsprüfung

Bedeutung

Die Zusammensetzung des Asphaltmischgutes bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Dies ist in DIN 18317 Abschnitt 2.1.3 (VOB Teil C) entsprechend geregelt. Der AN legt dem AG rechtzeitig vor Beginn der Bauausführung eine Eignungsprüfung vor, aus der hervorgeht, mit welcher Zusammensetzung er den Asphalt zu liefern beabsichtigt.

Eignungsprüfungen sind Prüfungen zum Nachweis der Eignung der Baustoffe und Baustoffgemische für den vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend den Anforderungen des Bauvertrages.

Die Zusammensetzung und die daraus resultierenden Eigenschaften des Asphaltes müssen also den Anforderungen des Bauvertrages gerecht werden. Hierfür übernimmt der AN die Verantwortung und steht nach Bauausführung in der Gewährleistung. Die Eignungsprüfung erhält damit eine zentrale Bedeutung für die gesamten Asphaltarbeiten.

Eignungsprüfungen dürfen nur Prüfstellen durchführen, die gemäß den RAP Stra eine entsprechende Anerkennung besitzen. Sofern ein vom AN beauftragter Asphalthersteller nicht über eine eigene anerkannte Prüfstelle verfügt, wendet er sich an ein unabhängiges Institut, das die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

Überprüfung des Verwendungszwecks

Vor Durchführung der Prüfungen muß sich die Prüfstelle mit den Anforderungen und den zu erwartenden Beanspruchungen vertraut machen. Die notwendigen Informationen kann sie beim AN abfragen, sofern sie nicht mit dem Auftrag zur Durchführung der Eignungsprüfung vorgelegt wurden. Ohne diese Informationen fehlt der Prüfstelle der Bezug zum Verwendungszweck des Asphaltes und damit auch die Grundlage für eine Beurteilung der durch Prüfungen ermittelten Eigenschaften.

Der Informationsbedarf kann z. B. dadurch gedeckt werden, daß der Prüfstelle aussagefähige Auszüge aus der Leistungsbeschreibung zur Verfügung gestellt werden. Ein weiteres Hilfsmittel bildet die Übersicht „Technische Vorgaben“ (vgl. S. 22), die im FGSV–Arbeitskreis 7.5.5 „Gütesicherung“ erarbeitet wurde und zur Anwendung empfohlen wird. Diese Checkliste gibt eine Übersicht über die Randbedingungen des Anwendungsfalles, die vorgesehenen Mischgutarten und -sorten sowie die maßgebenden Vorschriften und Vertragsbedingungen. Noch offene Fragen sollte die Prüfstelle mit dem AN oder auch mit dem AG direkt klären.

Diese Überprüfung vor Beginn der eigentlichen Labortätigkeit ist eine der letzten Gelegenheiten, eine eventuelle planerische Fehlleistung in den Asphaltpositionen zu entdecken und zu beseitigen.

Prüfungen im Labor

Die Vorgehensweise ist im „Merkblatt für Eignungsprüfungen an Asphalt“ sowie in den ZTVen geregelt. Der Prüfumfang richtet sich nach der Mischgutart und den Gegebenheiten des Einzelfalles.

Liegen umfangreiche Datenmengen über die Ergebnisse der Eigenüberwachung und aus Kontrollprüfungen einer Mischgutart vor, die in ihrer Beschreibung und in der Art des Verwendungszwecks der LV-Position entspricht, dann kann der Eignungsnachweis auch auf statistischer Basis erbracht werden. Hier ist allerdings Vorsicht geboten.

Für einen Eignungsnachweis auf statistischer Basis ist besondere Erfahrung erforderlich, die es ermöglicht, Veränderungen von Mischguteigenschaften infolge von Schwankungen in der Mischgutzusammensetzung  entsprechend dem vorliegenden Datenmaterial abzuschätzen.

In zahlreichen Fällen ist die labormäßige Eignungsprüfung unverzichtbar. Dies gilt besonders bei

  • Einsatz unbekannter Mineralstoffe oder Bindemittel
  • Verwendung oder Erprobung neuer Mischgutzusammensetzungen
  • Durchführung zusätzlicher Prüfungen wie z. B. der Verformungsbeständigkeit
  • Änderungen der Eigenschaften der im Regelfall eingesetzten Mineralstoffe
  • besonderer Bedeutung einer Baumaßnahme
  • unzureichendem Datenmaterial aus der Überwachung 

Die vorgesehenen Baustoffe – Mineralstoffe, Bindemittel und ggf. Ausbauasphalt oder Zusatzstoffe – müssen beschafft und auf die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen genannten Anforderungen überprüft werden. Eignungsprüfungen dürfen nur mit solchen Baustoffen durchgeführt werden, die eine anforderungsgerechte Qualität aufweisen. Der Nachweis hierüber ist durch eine Güteüberwachung z. B. entsprechend den RG Min–StB zu erbringen.

Der Ablauf der Prüftätigkeiten im Labor wird im Merkblatt ausführlich beschrieben. Die Ausführung wird durch Erläuterungen und Hilfestellungen unterstützt. Im Standardfall bleibt die Eignungsprüfung in der Regel auf die Bewertung von Probekörpern, die nach dem Marshall–Verfahren hergestellt wurden, beschränkt. Anders verhält es sich mit „zusätzlichen Prüfungen“ gemäß Abschnitt 5 des Merkblattes. Zusätzliche Prüfungen werden dann notwendig, wenn im Anwendungsfall extreme besondere Beanspruchungen zu erwarten sind. Dann sind für eine umfassende Bewertung der Eignung „erweiterte Eignungsprüfungen“ durchzuführen.

Marshall–Verdichtungsgerät

Extreme besondere Beanspruchungen werden überwiegend durch die Belastungen mit Schwerverkehr hervorgerufen. Darüber hinaus können klimatische oder topographische Bedingungen wirksam werden. In solchen Fällen ist eine Prognose des Gebrauchsverhaltens nur mit speziellen Prüfverfahren möglich. Die Entwicklung der zugehörigen Prüftechnik ist hier allerdings noch längst nicht abgeschlossen. Deshalb verfügen auch nur wenige der Prüfstellen über die Geräte und die Erfahrung, die notwendig sind, um verwertbare Prüfergebnisse zu ermitteln und zu beurteilen. Die Aussagekraft für eine Vorhersage des Gebrauchsverhaltens – Laborversuch . /. Praxisverhalten – ist zudem aufgrund eines noch nicht sehr umfangreichen Bewertungshintergrundes zumeist beschränkt. In der Regel ist lediglich eine vergleichende Bewertung der Laborergebnisse möglich. 

Die Prüfstelle, die mit der Durchführung der Eignungsprüfung
betraut ist, muß daher bei den zusätzlichen Prüfungen dann auf Institute mit Erfahrungshintergrund für die zu beurteilende Eigenschaft zurückgreifen, wenn sie selbst nicht mit dem betreffenden Prüfverfahren vertraut ist.

Die Prüfstelle, die mit der Durchführung der Eignungsprüfung betraut ist, muß daher bei den zusätzlichen Prüfungen dann auf Institute mit Erfahrungshintergrund für die zu beurteilende Eigenschaft zurückgreifen, wenn sie selbst nicht mit dem betreffenden Prüfverfahren vertraut ist.

Beispiele für Eigenschaften, die durch zusätzliche Prüfungen untersucht werden können, sind

  • Verformungswiderstand
  • Verhalten bei tiefen Temperaturen
  • Verdichtbarkeit
  • Verhalten gegenüber Wassereinwirkung

Die entsprechenden Prüfungen sind zeitaufwendig und kostenintensiv. Sie müssen daher gesondert vergütet werden, was durch Aufnahme entsprechender Ordnungsziffern in das Leistungsverzeichnis gewährleistet wird. Außerdem sollten nur gezielt die Eigenschaften angesprochen werden, die bei der betreffenden Baumaßnahme von Bedeutung sind. In den meisten Fällen reduziert sich die Erweiterung der Eignungsprüfung dann auf die Prüfung des Verformungswiderstandes.

Spurbildungsgerät

Beurteilung der Ergebnisse

Die ermittelten Prüfergebnisse sind einer Bewertung zu unterziehen. Diese Bewertung ist im Sinne eines Optimierungsprozesses durchzuführen. Aus dem Vergleich der Ergebnisse unterschiedlicher Mischgutzusammensetzungen ist die Zusammensetzung zu wählen, die erwarten läßt, daß sie die Summe der Anforderungen des vorgesehenen Verwendungszweckes optimal erfüllen wird. Diese Mischgutzusammensetzung wird zur Anwendung empfohlen. Ggf. müssen weitere Prüfungen mit veränderter Zusammensetzung durchgeführt werden.

Die Bewertung darf sich aber nicht allein auf die Einhaltung vorgegebener Anforderungen beschränken. Wichtig und entscheidend ist, daß die Prüfstelle die Eignung der empfohlenen Mischgutzusammensetzung für den vorgesehenen Verwendungszweck bewertet. Daß die ausgesprochene Empfehlung im Einklang mit dem maßgebenden Technischen Regelwerk steht, ist hierbei als selbstverständlich vorauszusetzen.

Über die Ergebnisse der Eignungsprüfung wird ein Bericht angefertigt und über den Asphalthersteller dem AN zugeleitet. Durch die Angabe bestimmter Kennwerte aus dem Prüfbericht durch den AN an den AG werden diese zu Vertragsbestandteilen und maßgebend für die Ausführung, die Abnahme und die Abrechnung der Bauleistung.