9. Prüfungen
Das Kapitel "Prüfungen" als übersichtliches pdf-Dokument finden Sie hier!!
Prüfungen sind Teil der Qualitätssicherung. Dabei werden verschiedene Prüfungen je nach ihrer Aufgabenstellung unterschieden.
Im Asphaltstraßenbau wird unterschieden nach Erstprüfungen (gemäß den TL Asphalt-StB 07 – aus den Ergebnissen einer Erstprüfung wird der Eignungsnachweis nach den ZTV Asphalt-StB 07 erstellt), Eigenüberwachungsprüfungen und Kontrollprüfungen (beide gemäß den ZTV Asphalt-StB 07). Die genannten Prüfungen dienen verschiedenen Zwecken. Daraus ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen für die Bedeutung im Bauvertrag.
Erstprüfungen und WPK zur CE-Kennzeichnung
Erstprüfungen
Für jede Zusammensetzung eines Asphaltmischgutes muss eine Erstprüfung durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass die Anforderungen der Europäischen Normen (EN) bzw. der TL Asphalt-StB 07 erfüllt werden. Diese Erstprüfung muss vor der ersten Verwendung durchgeführt werden und umfasst eine Vielzahl von Untersuchungen, die an repräsentativen Proben durchzuführen sind. Der Umfang der Erstprüfung, d.h. die im Rahmen der Erstprüfung durchzuführenden Prüfungen, richtet sich nach der Asphaltmischgutart und -sorte und ist in den TL Asphalt-StB 07, Abschnitt 4.1 festgelegt.
Die Erstprüfung für eine definierte Sollzusammensetzung gilt für eine Dauer von maximal fünf Jahren. Ändern sich allerdings wesentliche Randbedingungen der untersuchten Sollzusammensetzung (z.B. Art der Gesteinskörnung, Bindemittelart, Bindemittelsorte) ist vor Ablauf der fünf Jahre eine erneute Erstprüfung durchzuführen. Die Ergebnisse der Erstprüfung werden im Erstprüfungsbericht zusammengestellt. Der Erstprüfungsbericht dokumentiert die Übereinstimmung des produzierten Asphaltmischgutes mit den Anforderungen der EN bzw. der TL Asphalt-StB 07.
Werkseigene Produktionskontrolle
Für die CE-Kennzeichnung und gemäß den TL Asphalt-StB 07, Abschnitt 4.2 unterliegt der Produktionsprozess des Asphaltmischgutes einer Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und damit einer ständigen Überwachung durch den Asphalthersteller (siehe DIN EN 13108-21). Die normgemäße und richtige Durchführung dieser WPK und die Übereinstimmung mit den Erstprüfungen wird regelmäßig von einer Zertifizierungsstelle überwacht und darüber ein Zertifikat ausgestellt.
Konformitätserklärung
Der Asphaltmischguthersteller stellt auf Basis dieses Zertifikats (TL Asphalt-StB 07, Abschnitt 4.3) eine Konformitätserklärung*) aus. Diese enthält z. B. Angaben zu dem entsprechenden Asphaltmischgut und dessen Verwendung. Außerdem ist der Asphaltmischguthersteller verpflichtet, z. B. auf dem Lieferschein die sog. CE-Kennzeichnung anzubringen.
*) Anmerkung: Ab 07/2013 „Leistungserklärung“ nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2011(Bauproduktenverordnung)
Erstprüfung und Eignungsnachweis
Gemäß den bis Ende 2008 geltenden ZTV Asphalt-StB 01 waren Eignungsprüfungen durchzuführen, um den Nachweis der Eignung der Baustoffe und Baustoffgemische für den vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend den Anforderungen des Bauvertrages zu erbringen.
Hiermit war aus bauvertraglicher Sicht ein Bezug zu einer konkreten Baumaßnahme vorhanden.
Mit der Einführung der ZTV Asphalt-StB 07 in Verbindung mit den TL Asphalt-StB 07 änderte sich diese Vorgehensweise. Die vertragliche Funktion wird nun von dem Eignungsnachweis (gemäß ZTV Asphalt-StB 07, Abschnitt 2.3.2) übernommen.
Mit dem Eignungsnachweis weist der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Eignung der vorgesehenen Baustoffe und der Baustoffgemische für die konkrete Anwendung nach. Der Nachweis erfolgt i.d.R. in zwei Teilen.
Neben Angaben zu bestimmten im Rahmen der Erstprüfung durchgeführten Prüfungen gibt der Auftragnehmer eine Erklärung über die Eignung der gewählten Zusammensetzung für den vorgesehenen Verwendungszweck ab. In besonderen Fällen können zusätzliche Angaben erforderlich und sinnvoll sein.
Die im Eignungsnachweis gemachten Angaben sind maßgebend für die Ausführung und Abnahme der Bauleistungen. Im Eignungsnachweis wird zwar auf die Ergebnisse der Erstprüfung zurückgegriffen, es handelt sich aber um unterschiedliche Dokumente. Die Erstprüfung dient ausschließlich der CE-Kennzeichnung, der Erstprüfungsbericht eignet sich nicht als vertragliches Dokument, auch nicht als Anlage zum Eignungsnachweis. Vielmehr enthält lediglich der Eignungsnachweis alle die Angaben, die vertraglich notwendig sind.
Das „Merkblatt für die Konzeption und die Erstprüfung von Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen“ (M KEP) sollte beachtet werden.
Eigenüberwachungsprüfungen
Eigenüberwachungsprüfungen sind Prüfungen des Auftragnehmers oder dessen Beauftragten bzw. seines Lieferanten, um evtl. auftretende Fehler oder Abweichungen frühzeitig erkennen und abstellen zu können. Sie umfassen die Baustoffherstellung und den Einbau.
Die Eigenüberwachung im Rahmen der Asphaltmischgutherstellung regelt die bereits erwähnte DIN EN 13108-21 mit der Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK).
Die Eigenüberwachung des Auftragnehmers, also der Einbaufirma, im Rahmen des Einbaues und die Prüfungen (z.B. Einbaudicke, Profilgerechte Lage, Beschaffenheit der Oberfläche, Beschaffenheit der Längs- und Quernähte) regeln die ZTV Asphalt-StB.
Kontrollprüfungen
Kontrollprüfungen sind Prüfungen des Auftraggebers, um festzustellen, ob die Güteeigenschaften der Baustoffe, Baustoffgemische und der fertigen Leistung den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
Art und Umfang der Kontrollprüfungen regeln die ZTV Asphalt- StB. Ihre Ergebnisse sind die wesentliche Grundlage für die Abnahme und die Abrechnung.
Die Probenahme und die Prüfungen auf der Baustelle müssen im Beisein beider Vertragspartner durchgeführt werden. Ist der Auftragnehmer nicht gleichzeitig Asphaltmischguthersteller, ist auch diesem Gelegenheit zu geben, an der Probenahme teilzunehmen