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Schichtdicken

Frage: In Ihrem Leitfaden „Ausschreiben von Asphaltarbeiten“ empfehlen Sie zum Teil Schichtdicken, die nicht den Tafeln der RStO 01 entsprechen. Sind solche Abweichungen eigentlich zulässig?

Antwort:
Die RStO lässt in den Abschnitten 3.3.2 Tragschichten (Asphalttragschichten) und 3.3.3 Asphaltdecken ausdrücklich ein Abweichen von dem starren 4cm-Raster der Tafeln 1 bzw. 4 zu. Zu beachten sind dann die entsprechenden Schichtdickenvorgaben der ZTV Asphalt und eine Mehr- oder Minderdicke ist in der Regel in der unmittelbar darunter liegenden Asphaltschicht auszugleichen. Ist dieser Ausgleich wegen Unterschreitung der Mindesteinbaudicke oder aus sonstigen bautechnischen Gründen nicht möglich, so kann er auch durch eine entsprechende Veränderung der Dicke der darunter liegenden Tragschicht vorgenommen werden. Die Dicke der Asphalttragschicht kann um bis zu 2 cm vermindert werden, wenn die Dicke der Asphaltbinderschicht um das gleiche Maß erhöht wird. Dabei darf die Mindesteinbaudicke der Asphalttragschicht nicht unterschritten werden.

 Hintergrund ist, dass aus Gründen der Verarbeitbarkeit und Verdichtbarkeit die Schichtdicke idealerweise das Drei- bis Vierfache des Größtkorns betragen sollte (vgl. Leitfaden ‚Ausschreiben’, Seite 14). Daraus ergibt sich, dass grobkörniges Mischgut, z.B. Asphaltbindermischgut 0/16, dicker als 4 cm, feinkörniges Mischgut wie z.B. SMA 0/8 oder Asphaltbeton 0/8 dünner als 4 cm ausgeschrieben und eingebaut werden sollen.

 Bei der Ausschreibung sollten daher stets die Empfehlungen für die Schichtdicken im Leitfaden ‚Ausschreiben von Asphaltarbeiten’ (Seite 15) beachtet werden. Sie können diesen Leitfaden hier bestellen.