SRT-Pendel
Frage: In jüngerer Zeit verzichten immer mehr Auftraggeber auf die Durchführung von SCRIM-Messungen zum Nachweis der Griffigkeit im Rahmen von Bauverträgen und führen Messungen mit dem SRT-Pendel und dem Ausflussmesser durch, und das nicht nur bei der Abnahme sondern zunehmend auch zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Was ist davon zu halten?
Antwort:
Die SRT-Messung und/oder die kombinierte Messung mit SRT und Ausflussmesser (SRT/AM) wird zur Nachweisführung der Erfüllung des Bauvertrages bezüglich der Griffigkeitsanforderungen aus folgenden Gründen abgelehnt:
Die Griffigkeit kennzeichnet die Wirkung von Mikro-, Makro- und Megatextur sowie der stofflichen Beschaffenheit der Fahrbahnoberfläche auf den Reibungswiderstand des Fahrzeugreifens unter festgelegten Bedingungen. Durch unterschiedliche Messverfahren werden unterschiedliche Komponenten dieser komplexen Eigenschaft beschrieben. Um einen weitgehend gleichen und möglichst reproduzierbaren Bewertungshintergrund für die Griffigkeit zu gewährleisten, wurde für den Bauvertrag durch die Gremien der FGSV ausschließlich das Messverfahren SCRIM nach TP Griff-StB (SCRIM) festgelegt.
Die in den ZTV Asphalt-StB 01 beschriebenen SRT/AM-Messungen mit den angegebenen Grenzwerten dienen lediglich der Entscheidung, ob auf Kontrollprüfungen (bei der Abnahme) mit der SCRIM verzichtet werden kann.
Nicht erfüllte Grenzwerte bedeuten nicht automatisch eine Vertragsabweichung. Diese darf ausschließlich nur durch Ergebnisse von SCRIM-Messungen beurteilt werden.
SRT/AM-Messungen sind auch nur für die Abnahme vorgesehen, nicht für den Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
Physikalisch werden durch die Prüfverfahren unterschiedliche Eigenschaften der Fahrbahnoberfläche beschrieben: bei der kombinierten SRT/AM-Messung die Mikro- und Makro-Rauheit, bei der SCRIM-Messung der Kraftschlussbeiwert.
Entsprechend sind auch Korrelationen zwischen den Messverfahren SRT/AM und SCRIM nicht nachweisbar, ein Verweis auf die Tabelle 2 des Merkblattes zur Bewertung der Straßengriffigkeit bei Nässe, MB Griff, Ausgabe 2003, ist unzulässig, da das Merkblatt auf die „… Ausgestaltung der Straßengriffigkeit im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht …“ und nicht auf bauvertragliche Beziehungen abstellt. Die Fußnote in Tabelle 2 dort stellt auch noch einmal deutlich fest, dass die mit unterschiedlichen Verfahren gemessenen Messgrößen untereinander nicht vergleichbar sind, eine Korrelation daher nicht zulässig ist.
Kurz: Bei Ersatz der SCRIM-Messung durch SRT/AM (wie er in einigen Bundesländern durch Erlass bereits praktiziert wird) fehlt ein weitgehend gleicher und möglichst reproduzierbarer Bewertungshintergrund zur Beurteilung der Griffigkeit.