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Thermalölaggregat

Frage: Der Bezirksschornsteinfeger will Abgasmessungen an unserem Thermalölaggregat an der Asphaltmischanlage durchführen. Ist das zulässig?

 Stellungnahme der DAV-Arbeitsgruppe Maschinen und Umwelt
 Im Verbund mit Asphaltmischanlagen werden an der Mehrzahl der Standorte Thermalölheizanlagen betrieben, die ihren Energiebedarf druch den Einsatz von Heizöl EL oder Erdgas der öffentlichen Gasversorger decken.

Diese Anlagen, mit einer Feuerungswärmeleistung von typischerweise 200 bis 500 kW, geben mancherorts Anlass zu Diskussion bezüglich der korrekten Zuordnung zu den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und seiner Verordnungen. Häufig besteht von Seiten der Überwachungsbehörde der Wunsch nach Zuordnung dieser Anlagen zur ersten Verordnung des BImSchG "Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - (1. BImSchV)" und damit der jährlichen Überwachung der Anlage durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger.

Ein solches Vorgehen trägt aber den Festlegungen zur Begrenzung der Emissionen aus dem Betrieb von Anlagen der 1. BImSchV bei den spezifischen Gegebenheiten eines Thermalölheizaggregates keine Rechnung. Die Emissionsbegrenzungen sowie die Begrenzung des Abgasverlustes sind in erster Linie für Anlagen mit Wasser als Wärmeträger gedacht, sodass deren Einhaltung aufgrund der erheblich höheren Betriebstemperatur des Thermalöles häufig nicht möglich ist.

Es ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die Festlegungen der 1. BImSchV lediglich für Anlagen gelten, die keiner Genehmigung nach § 4 des BImSchG bedürfen. Da das Thermalölaggregat als Nebeneinrichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage (Asphaltmischanlage gemäß Ziffer 2.15 der 4. BImSchV) einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedarf, gelten dort die Emissionsbegrenzungen nach TA Luft, verbunden mit der Überwachung der Anlagenemissionen im Rahmen der dreijährigen Emissionsmessungen durch ein Messinstitut nach §§ 26, 28 BImSchG.

Dieses Vorgehen stellt sicher, dass das Emissionsverhalten des Thermalölaggregates anhand eines Maßstabes bewertet wird, der der Betriebstemperatur des Wärmeträgers (Ziffer 5.4.1.2.2 a) cc) TA Luft) in geeigneter Weise Rechnung trägt.

Der Bezirksschornsteinfeger hat also keine Veranlassung, Messungen am Thermalölaggregat an der Asphaltmischanlage durchzuführen!